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Zusammenfassung

Kompetenzen im Umweltbereich, die von staatlichen Behörden und von lokalen Behörden ausgeübt werden, sind in dem vorliegenden Artikel auf der Basis ausgewählter internationaler Übereinkommen und Erklärungen begründet. Dabei handelt es sich bei den betrachteten Texten um Ergebnisse bi- oder multilateraler Verhandlungen, die einen Kompromiss zwischen unterschiedlichen Positionen von Staaten darstellen, also den einzigen Subjekten internationalen Rechts. In dieser Eigenschaft sind die Staaten mehr oder weniger offen dafür, lokale Behörden an der Umsetzung internationaler Instrumente im Umweltbereich, die sie selbst schaffen, zu beteiligen. Dabei bezeichnet der Begriff « lokal » sämtliche zuständigen territorialen Ebenen unterhalb der staatlichen Ebene.

Der Begriff « nationale / staatliche Behörde » kann sowohl zentrale wie dezentrale staatliche Verwaltungen bezeichnen. Der Begriff « lokale Behörde » schließlich, ein generischer Begriff, der im Gegensatz zu den Behörden des souveränen Staates steht, lehnt sich an die Praxis des Rahmenabkommens zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des Europarates an und zielt sowohl auf die Gebietskörperschaften nach französischem Modell als auch auf regionale Körperschaften mit gesetzgebender Befugnis, auf föderale Körperschaften und auf « local authorities » angelsächsischen Modells ab. Hierbei fällt die Tatsache auf, dass die traditionelle Form internationalen Rechts nach wie vor existiert, deren Modell vorsieht, dass staatliche Behörden das Monopol haben, wenn es darum geht, Übereinkommen nach ihrem Willen umzusetzen.